AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Firma bsb automation GmbH (angelehnt an die unverbindlichen Konditionenempfehlungen und „Grünen Lieferbedingungen“ – GL des ZVEI)

Abkürzungen: AG = Auftraggeber, AN / Auftragnehmer = bsb automation GmbH, Endkunde = der künftige Anlagenbetreiber

1. Allgemeine Bestimmungen

2. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

3. Eigentumsvorbehalt

4. Fristen für Lieferungen; Verzug

5. Gefahrübergang

6. Aufstellung und Montage

7. Entgegennahme

8. Sachmängel

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

10. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

11. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

12. Software, Dokumentation, Datenträger

13. Verbindlichkeit des Vertrages:

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1. Allgemeine Bestimmungen:

  • Für die Rechtsbeziehungen zwischen AN und AG im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des AN (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG gelten nur insoweit, als der AN ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  • An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der AN seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des ANs Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem AN nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des AGs; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der AN zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  • An Standardsoftware und Firmware hat der AG das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der AN darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
  • Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem AG zumutbar sind.
  • Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

2. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung:

  • Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Hat der AN die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der AG neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
  • Zahlungen sind frei Zahlstelle des ANs zu leisten.
  • Der AG kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • Zahlungsziel ist 30 Tage nach Rechnungsdatum rein Netto oder nach 8 Tagen mit 2% Skonto. Bei Überziehung des Zahlungszieles ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.
  • Ab einem Auftragsnettowert von EURO 50.000,00 ist bei Beauftragung eine Abschlagszahlung in Höhe von 30% sofort und ohne Abzug fällig. Nach Lieferung von Hard- und Softwarekomponenten sind weitere 60% des Nettoauftragswertes zu den oben genannten Konditionen fällig. Die Schlusszahlung ist erst nach Inbetriebnahme und Lieferung der Enddokumentation zu den oben genannten Konditionen fällig.
  • Einzelpreise haben nur Informationscharakter. Sie werden nur gültig bei Vergabe des angebotenen Gesamtumfanges. Bei einer Vergabe von Teilumfängen behält der AN eine Anpassung der Einzelpreise vor. Die Gültigkeitsdauer der Angebote beträgt 30 Tage ab Angebotsdatum.
  • Werden Leistungen nach Aufwand abgerechnet, wird die geleistete Arbeitszeit vom AN mit unterzeichneten Arbeitsnachweisen belegt. Als Arbeitszeiten gelten alle Zeiten, in denen Mitarbeiter des AN für den AG, unabhängig vom Ort der Dienstleistungserbringung, tätig sind. Insbesondere gilt dies auch für erforderliche Reisezeiten. Maßgeblich sind hier die vom AN ausgehändigten gültigen Preislisten.

3. Eigentumsvorbehalt:

  • Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des AN bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den AG aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem AN zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der AN auf Wunsch des AGs einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem AN steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  • Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem AG eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  • Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AG den AN unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der AG ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den AN liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der AN hätte dies ausdrücklich erklärt.

4. Fristen für Lieferungen; Verzug:

  • Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den AG voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der AN die Verzögerung zu vertreten hat.
  • Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des AN.
  • Kommt der AN in Verzug, kann der AG – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  • Sowohl Schadensersatzansprüche des AG wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem AN etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom AN zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AGs ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen des AN innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  • Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des AG um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem AG für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5. Gefahrübergang:

  • Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den AG über:
    a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des AG werden Lieferungen vom AN gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
    b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
  • Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom AG zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der AG aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den AG über.

6. Aufstellung und Montage:
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  • Der AG hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
    b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der AG zum Schutz des Besitzes des An und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
    e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  • Vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  • Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  • Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom AN zu vertretende Umstände, so hat der AG in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des AN oder des Montagepersonals zu tragen.
  • Der AG hat dem AN täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  • Verlangt der AN nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der AG innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

7. Entgegennahme:

  • Der AG darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8. Sachmängel:
Für Sachmängel haftet der AN wie folgt:

  • Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des AN unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  • Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  • Mängelrügen des AG haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  • Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des AG in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der AG kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der AN berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom AG ersetzt zu verlangen.
  • AN ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom AG oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  • Ansprüche des AGs wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AGs verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • Rückgriffsansprüche des AGs gegen den AN gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des AGs gegen den AN gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
  • Schadensersatzansprüche des AGs wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des ANs. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AGs ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des AGs wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel:

  • Sofern nicht anders vereinbart, ist der AN verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom AN erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den AB berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der AN gegenüber dem AB innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
    a) Der AN wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem AN nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem AB die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    b) Die Pflicht des ANs zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
    c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des ANs bestehen nur, soweit der AB den AN über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem AN alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der AB die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  • Ansprüche des ABs sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  • Ansprüche des ABs sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des ABs, durch eine vom AN nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom AB verändert oder zusammen mit nicht vom AN gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  • Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des ABs im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
  • Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
  • Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des ABs gegen den AN und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
  • Der AN behält sich das Eigentum an Software, Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und seinen sonstigen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der AG darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne Zustimmung des AN nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an den AN zurück zu geben.

10. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung:

  • Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AB berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der AN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des ABs auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des ABs ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des ABs zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  • Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des ANs erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem AN das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem AB mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AB eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

11. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung:

  • Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der AG Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des ANs. Der AN ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des AGs zu klagen.
  • Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12. Software, Dokumentation, Datenträger: 

  • Der elektrische Umfang der CE-Dokumentation beschreibt ausschließlich die Software-Anlagenbedienung. Dieses erfolgt in der Form der Systemleistung aus den eingesetzten Entwicklungsumgebungen (SPS-Softwaretool wie z.B. für WinCC Flexible), es gilt ebenso für Hardwarekonstruktionen (z.B. Ausdruck der Zeichnungen aus EPlan-System).
  • Die Sicherung der entwickelten Software und die zum Projekt gehörenden vom AN erstellten Dokumente werden auf CD-gebrannt und dem AG zur Verfügung gestellt. Diese dient zugleich als Enddokumentation soweit nichts anderes vereinbart wird.

13. Verbindlichkeit des Vertrages:

  • Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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